Leasing ABC

 

 


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Leasing-Lexikon


Abbuchungsschreiben
Nach erfolgtem Ausgleich der Lieferantenrechnung erhält der Leasingnehmer das Abbuchungsschreiben, in dem ihm der Vertragsbeginn, die Höhe der Leasingrate und das künftige Abbuchungsdatum mitgeteilt wird. Es ist gleichzeitig die Dauermietrechnung zum Leasingvertrag.


AfA
Absetzung für Abnutzung. Gibt die vom Bundesministerium für Finanzen festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an. Beim Leasing muss die Vertragslaufzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen.


Andienungsrecht
Bezeichnet das Recht des Leasinggebers, nach Ende der Grundmietzeit vom Leasingnehmer den Kauf des Leasingobjektes zu verlangen.


Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten bezeichnet man den Kaufpreis des Leasingobjektes zzgl. der Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten und evtl. Montage- bzw. Schulungskosten. Dieser Betrag wird als Basis für die Kalkulation der Leasingraten verwendet.


Auflagen
Bei einwandfreier Bonität gibt es keine Auflagen, ansonsten können Mietsonderzahlungen zur Laufzeitverkürzung und/oder Zusatzsicherheiten gefordert werden. Siehe auch Bürgschaften und Rückkaufvereinbarung.


Bankauskunft
Teil der Bonitätsprüfung. Auskunft der Hausbank des Kunden über die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, Kontoführung und Einschätzung des Kunden. Mit Unterzeichnung des Leasingantrages durch den Kunden erteilt dieser gleichzeitig dem Leasinggeber die Erlaubnis zur Einholung einer Bankauskunft. Bei österreichischen Kunden muss die Anfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen durch den Kunden selbst erfolgen.


Bestellung beim Lieferanten
Nach Eingang der ordnungsgemäß unterzeichneten Vertragsunterlagen in unserem Hause und positiver Bonitätsprüfung bestellen wir das Leasingobjekt bei dem ausgewählten Lieferanten. Dieser stellt die Rechnung an uns und liefert an den Kunden aus. Nach Vorlage der Rechnung und der vom Kunden ergänzten und unterzeichneten Übernahme-/Abnahmeerklärung gleichen wir den Rechnungsbetrag per Scheck aus.


Bilanzneutralität
Leasing ist für den Leasingnehmer bilanzneutral, d. h. es erscheint nicht in seiner Bilanz. Lediglich die Leasingraten sind als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Leasinggeber hingegen aktiviert die Leasingobjekte als Anlagevermögen und schreibt sie entsprechend der AfA-Bedingungen ab.


Bürgschaften
Bei nicht ausreichender Kunden-, Objekt- oder Lieferantenbonität verlangt der Leasinggeber Zusatzsicherheiten wie z. B. Bürgschaften. Dies kann bei Kapitalgesellschaften eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter oder Dritter sein (gute Bonität vorausgesetzt), aber auch Bankbürgschaften oder Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten sind möglich.


Creditreform
Wirtschaftsauskunftsunternehmen, bei dem Auskünfte über Gewerbetreibende eingeholt werden können.


Dauerschuld
Bei über Darlehen finanzierten Investitionen fallen ab einer Kreditlaufzeit von 12 Monaten Dauerschuldzinsen an, bei einer Laufzeit von 5 Jahren und mehr ist der Kreditbetrag bilanziell dem Eigenkapital zuzurechnen. Beide unterliegen der Gewerbesteuer, da sie dem Gewerbeertrag des Investors zuzurechnen sind. Beim Leasing hingegen fällt für den Leasingnehmer keine Gewerbesteuer an, da die Bilanzierung des Leasingobjektes beim Leasinggeber liegt.


Eigentum
Man unterscheidet zwischen zwei Definitionen von Eigentum.
Juristisches Eigentum: Durch Einigung und Übergabe wird Eigentum erworben; andere werden von der Einwirkung auf das Objekt ausgeschlossen.
Wirtschaftliches Eigentum: Auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, wenn er die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt. Während der Dauer eines Leasingvertrages liegt sowohl das wirtschaftliche als auch das juristische Eigentum beim Leasinggeber.


Eigentumsübergang
Das Leasingrecht verbietet ausdrücklich einen automatischen Eigentumsübergang. Das heißt, dass auch bei sog. Vollamortisationsverträgen das Eigentum nicht automatisch mit der letzten Miete auf den Leasingnehmer übergeht.


Fungibilität
= Drittverwendbarkeit der Leasingobjekte. Nur wenn Leasingobjekte leicht austauschbar, handelbar bzw. marktgängig, also fungibel sind, können sie nach Ablauf des Leasingvertrages oder im Falle von Vertragsstörungen wiederverwertet werden.


Gewährleistung
Der Leasinggeber tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab.


Kommunal-Leasing
Leasing mit der öffentlichen Hand


Kündbarer Leasingvertrag
Kündbare Leasingverträge werden speziell dann entwickelt, wenn das Verkaufsumfeld schwierig ist. Das Merkmal ist 1. eine Laufzeit über die volle AfA-Zeit mit einer Kündigungsmöglichkeit zu einer 90% Laufzeit der AfA, 2. ein kündbarer Vertrag muss auf alle Fälle gekündigt werden, sonst läuft er unendlich weiter, 3. es ist ein atypischer Leasingvertrag und verschenkt die steuerlichen Vorteile des echten Leasingvertrages.


Leasing allgemein
Unter Leasing versteht man die Überlassung eines Investitionsgutes über eine gewisse Zeit gegen Entgelt.


Leasing von Software
Leasing von Software ist grundsätzlich möglich, vorausgesetzt, dass es sich um handelsübliche Software handelt. Spezielle, für einen einzigen Kunden erarbeitete Software ist nicht leasingfähig, da sie nicht anderweitig wieder verwertbar ist.


Leasing von Wäsche
Unter folgenden Voraussetzungen möglich: der Mietvertrag mit der Wäscherei muss abgetreten werden und mindestens die gleiche Laufzeit wie der Leasingvertrag haben. Die Wäsche muss gekennzeichnet sein (auch Vorgabe vom Finanzamt). Laufzeiten nur 24 und 36 Monate.


Leasingobjekte
Alle Wirtschaftsgüter, die selbständig genutzt werden können, fungibel und wiederverwertbar sind. Ausnahmen sind lediglich das Leasing von Immobilien und Personal.


Mindestanschaffungswert
Die Leasinguntergrenze liegt für EDV bei netto € 500,--, für alle anderen Leasinggüter bei netto € 2.500,--. Bei Anschaffungswerten kleiner € 2.500,-- fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 75,-- an, die mit der ersten Rate abgebucht wird.


Pay-as-you-earn-Effekt
Die Zahlung der Leasingraten erfolgt aus den durch die Nutzung des Leasingobjektes erwirtschafteten Erträge.


Privat-Leasing
Leasingverträge mit Privatpersonen als Leasingnehmer; ist vor allem im Bereich EDV- und Kfz-Leasing üblich.


Prolongationsverträge
Erst ab einem Restwert von € 500 netto ist ein Verlängerungs- bzw. Prolongationsvertrag möglich. Restwerte unter € 500 netto sind als Einmalzahlung zu leisten.


Restwert
Bezeichnet den tatsächlichen oder kalkulierten Wert des Leasingobjekts nach Ablauf des Leasingver-trages. Gemäß Steuerrecht errechnet sich der Restwert aus dem Restbuchwert oder dem allgemeinen Marktwert. Wir sind bereit, eine Restwertregelung (ein einseitig, schwebend unwirksamer Kaufvertrag, der durch die Andienung zum Kaufvertrag wird) abzuschließen, in der der Restwert festgelegt wird. Der Kunde geht so sicher, dass der Restwert garantiert ist.


Rückgabebelehrung
Siehe auch Widerrufsbelehrung. Bei Privatpersonen und Existenzgründern (Unternehmen jünger als 1 Jahr) als Leasingnehmern besteht von der Gesetzgebung her ein 14tägiges Widerrufsrecht vom Leasingvertrag. Der Endverbraucher kann in dieser Zeit von dem Vertrag zurücktreten und das Leasingobjekt an den Lieferanten zurückgeben. Der Vertrag wird somit für nichtig erklärt.


Rückkaufvereinbarung
Bei nicht einwandfreier Bonität des Kunden besteht die Möglichkeit, dass der Lieferant eine Rückkaufvereinbarung eingeht und sich somit verpflichtet, bei Vertragsstörungen das Leasingobjekt zum aktuellen Ablösewert vom Leasinggeber zurückzukaufen.


SCHUFA
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Zur Bonitätsprüfung wird eine Auskunft eingeholt. Bei Abschluss des Leasingvertrages wird dies der SCHUFA übermittelt. Der Leasingnehmer erklärt sich mit Unterzeichnung des Leasingvertrages damit einverstanden (SCHUFA-Klausel).


Selbstauskunft
Eigenangaben des Leasingnehmers zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen.


Steuerliche Besonderheiten des Leasing
Der Leasinggeber aktiviert den Leasinggegenstand in seiner Bilanz und schreibt diesen ab. Der Leasingnehmer macht die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend. Für ihn fällt keine Gewerbesteuer an.


Teilamortisation
Während der Laufzeit des Leasingvertrages erfolgt nur eine teilweise Tilgung der Anschaffungskosten. Erst durch Tilgung des Restwertes wird eine volle Amortisation erreicht.


Übernahme-/Abnahmebestätigung
Nach Erhalt und Prüfung des Leasingobjektes unterzeichnet der Leasingnehmer die Übernahme-/ Abnahmebestätigung und erteilt somit dem Leasinggeber die Freigabe zur Zahlung an den Lieferanten.


Versicherungen
Gemäß Leasingbedingungen ist es erforderlich, dass das Leasingobjekt im Rahmen einer Sach- und Elektronikversicherung versichert wird. Sollte uns kein Nachweis zugehen, dass der Leasingnehmer seinerseits eine Versicherung abgeschlossen hat, so wird das Leasingobjekt durch den Leasinggeber versichert. Die monatliche Leasinggebühr erhöht sich um die Versicherungsprämie. Bei Fahrzeugen ist eine Vollkaskoversicherung erforderlich. Bei einer durch den Leasingnehmer selbst abgeschlossenen Versicherung benötigen wir einen Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft.


Verwertungen
Bitte entnehmen Sie unser aktuelles Verwertungsangebot unserer Homepage.


Vollamortisation
Vollamortisation ist ein Anspruch des Leasinggebers, der durch die Rechtsprechung des BGH bekräftigt wird. Vollamortisationsverträge sind aber steuertechnisch – mit Ausnahme des sog. kündbaren Vertrages – nicht möglich.


Widerrufsbelehrung
s. auch Rückgabebelehrung. Bei Privatpersonen und Existenzgründern (bis 1 Jahr existent) als Leasingnehmern besteht von der Gesetzgebung her ein 14tägiges Widerrufsrecht vom Leasingvertrag. Der Endverbraucher kann in dieser Zeit vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.

 

 


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